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Elektronische Vorlage von Spediteurbescheinigungen  als Alternativnachweis

Vor dem Hintergrund, dass steuerliche Belege auch auf elektronischem Wege übermittelt werden können und an die Anerkennung von Alternativnachweisen im zollrechtlichen Ausfuhrverfahren keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an steuerliche Belege, ist die elektronische Vorlage von Spediteurbescheinigungen zur Anerkennung als Alternativnachweis im zollrechtlichen Ausfuhrverfahren  zulässig.

Gelangensbestätigung

Alle Warenlieferungen an Unternehmen im EU-Ausland sind umsatzsteuerfrei. Aber nur unter der Voraussetzung wenn der Lieferer die erfolgreiche Zustellung nachweisen kann.

Seit 2012 gibt es dafür die Gelangensbestätigung ( Formular). Mit dem der Warenempfang durch den Abnehmer durch Unterschrift den Empfang bestätigt, diese Bestätigung muss zum Lieferer zurück geschickt werden.

Die Spediteurbescheinigung durften daher nicht mehr verwendet werden. ( wie alle anderen üblichen Nachweise)

Aber seit Oktober 2013, durch Drängen der IHK-Organisation, kann die

Gelangensbestätigung verwendet werden, das " MUSS" aber nicht. Alternativ kann "WIEDER" die Spediteuerbescheinigung verwendet werden.